AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1 Persönliche Voraussetzungen zur Teilnahme
(1) Soweit für einen Lehrgang Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme. Entsprechendes gilt, wenn eine Förderung insbesondere nach dem SGB III in Anspruch genommen werden soll. Die Zugangsvoraussetzungen sind vom Teilnehmer* selbst zu prüfen. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet den Teilnehmer nicht von der Zahlung der Lehrgangsgebühren.
(2) Lehrgang im Sinne der Teilnahmebedingungen ist jede Bildungs- oder Coachingmaßnahme, gleich ob sie durch einen Kostenträger gefördert wird, gleich, ob sie auf einen staatlich anerkannten oder sonstigen Abschluss gerichtet ist und gleich, ob sie schulisch oder außerschulisch durchgeführt wird.

2 Anmeldung
Ein Vertragsverhältnis unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen kommt nach Zugang der Anmeldung beim Bildungsträger und der Annahme dieses Angebotes durch den Bildungsträger in Textform oder durch beiderseitigen Zugang eines unterzeichneten, schriftlichen Vertrages zustande.

3 Leistungen, Änderung und Absage
(1) Der Umfang der Leistungen des Bildungsträgers ergibt sich – sofern nicht näher in einem schriftlichen Vertrag bestimmt - aus dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns gültigen Angebot und den sonstigen Leistungsbeschreibungen (Flyer/Prospekte/Internetauftritt/Ausbildungsordnungen und einschlägige schulrechtliche Bestimmungen).
(2) Soweit wesentliche Änderungen vor oder während der Maßnahme notwendig werden, sind diese dem Teilnehmer bekannt zu geben. Das Lehrgangsziel darf nicht verändert werden. In diesem Falle hat der Teilnehmer das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Wechsel einer Lehr- bzw. Ausbildungskraft oder eine zumutbare Verlegung des Lehrgangsortes sind keine wesentlichen Änderungen in diesem Sinne. Soweit Änderungen mit Zustimmung a) des Kostenträgers oder b) der Stellen erfolgen, die für anerkannte Abschlüsse zuständig sind, sind diese stets keine wesentlichen Änderungen und berechtigen nicht zum Rücktritt.
(3) Der Bildungsträger behält sich – vorbehaltlich einer Durchführungspflicht bei kostenträgergeförderten Lehrgängen - vor, wegen dem plötzlichem Ausfall einer Lehr- bzw. Ausbildungskraft, der Verweigerung oder dem Wegfall einer für den Lehrgang erforderlichen behördlichen Genehmigung, sowie sonstiger Störungen im Geschäftsbetrieb, die vom Bildungsträger nicht zu vertreten sind, die Maßnahme abzusagen. Ferner behält sich der Bildungsträger vor, Lehrgänge bis 2 Wochen vor deren geplantem Beginn wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl abzusagen. Soweit mehr Anmeldungen vorliegen, als Teilnehmerplätze vorhanden sind, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Im Falle der Absage werden bereits gezahlte Lehrgangsgebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche - mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Bildungsträgers - sind ausgeschlossen.

4 Pflichten des Teilnehmers
(1) Den Anordnungen des Lehr-, Verwaltungs- und Aufsichtspersonals des Bildungsträgers, die zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrgangsbetriebes notwendig sind, ist jederzeit Folge zu leisten.
(2) Die am Lehrgangsort geltende Hausordnung ist zu beachten.
(3) Der Teilnehmer hat regelmäßig am Lehrgang teilzunehmen.
(4) Etwaige für die Feststellung von Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und zur Prüfung erforderliche Unterlagen sind vom Teilnehmer rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
(5) Bei Lehrgängen, deren Teilnahme von einem Kostenträger gefördert werden soll oder wird, ist der Teilnehmer verpflichtet eine Nichtförderung des Lehrganges unverzüglich dem Bildungsträger mitzuteilen.

5 Fälligkeit und Zahlung der Lehrgangsgebühren und sonstiger Kosten, Vereinbarungen mit dem Kostenträger
(1) Für die Teilnahme an der Maßnahme werden Gebühren (im Folgenden: „Maßnahmegebühren“) erhoben. In den Maßnahmegebühren sind insbesondere Kosten für vom Bildungsträger zur Verfügung gestellte Kopien und Arbeitsunterlagen enthalten. Prüfungsgebühren (auch Gebühren für eine etwaige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung), Verpflegungs-, Reise-, Übernachtungs- und  Tagungskosten oder  sonstige Kosten, Gebühren und Beiträge sind in den Lehrgangsgebühren nicht enthalten.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, werden die von dem Teilnehmer zu entrichtenden Maßnahmegebühren wie folgt fällig.  
a)    Für Maßnahmenn mit einer geplanten Dauer von bis zu 3 Monaten, ist die Maßnahmegebühr mit Rechnungsstellung fällig, spätestens mit Maßnahmebeginn.
b)     Für Maßnahmen mit einer geplanten Dauer von mehr als 3 Monaten gewährt der Bildungsträger Ratenzahlung der Maßnahmegebühr. Die Anzahl der Raten ergibt sich aus der geplanten Maßnahmedauer in vollen Monaten, die Höhe der Raten ergibt sich aus der gesamten Maßnahmegebühr dividiert durch die Anzahl der Raten. Die erste Rate wird fällig am 1. Tag des Maßnahmebeginns. Die Folgeraten werden am 1. Kalendertag im Voraus fällig.
(3) Von dem Teilnehmer zu entrichtende Prüfungsgebühren werden mit Anmeldung zur Prüfung, Verpflegungs-, Reise-, Übernachtungs-, Tagungs- und sonstige nicht in den Lehrgangsgebühren enthaltene Kosten, Gebühren und Beiträge werden mit dem Tage des Beginns der Leistungserbringung fällig.
(4) Gerät der Teilnehmer bei gewährter Ratenzahlung mit mehr als drei Raten in Verzug, wird die gesamte Maßnahmegebühr sofort fällig.
(5) Bei verspäteter Zahlung kann eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 für jede Mahnung erhoben werden.
(6) Soweit nicht ein Kostenträger die Maßnahmegebühren zahlt, erfolgt die Zahlung nach Wahl des Teilnehmers durch Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschriftmandat) von einem auf den Namen des Teilnehmers lautenden, inländischen Bankkonto. Im Falle der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats ermächtigt der Teilnehmer den Bildungsträger, Zahlungen von seinem Konto mittels (bei Ratenzahlung: wiederkehrender) Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die vom Bildungsträger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Bildungsträger behält sich vor, einzelne Zahlungswege im Einzelfall auszuschließen. Soweit die Zahlung per Bankeinzug (SEPA-Lastschriftmandat) erfolgt, ist der Teilnehmer verpflichtet, jedwede Änderung seiner Bankverbindung dem Bildungsträger mitzuteilen. Etwaige Bankgebühren bei erfolgloser Lastschrift oder durch Stornierung einer bereits getätigten Lastschrift, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
(7) Soweit eine Förderung der Maßnahmegebühren durch einen Kostenträger erfolgt, können – soweit rechtlich möglich - ggfs. mit Zustimmung des Kostenträgers entsprechende Ansprüche auf Zahlung der Maßnahmegebühren und/oder nicht von der Maßnahmegebühr umfasster Kosten, Gebühren und Beiträge an den Bildungsträger abgetreten werden. Die Abtretung erfolgt in jedem Falle erfüllungshalber (§ 364 Abs.2 BGB), d.h. der Teilnehmer bleibt neben dem Kostenträger zur Zahlung verpflichtet.

6 Widerrufsrecht
(1) Auch wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, hat der nicht von einem Kostenträger geförderte Teilnehmer 2 Wochen nach Vertragsabschluss das Recht, ohne Angabe von Gründen, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts bedarf der Textform.
(2) Zusätzlich zu dem Rücktrittsrecht nach § 6 Abs. 1 kann der Teilnehmer einer Maßnahme, für den eine Förderung nach dem SGB II oder SGB III beantragt wurde oder in dem eine Förderung nach dem SGB II oder SGB III grundsätzlich möglich ist, bei Nichtanerkennung oder Versagung der Förderung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit 2 Wochen bis zum geplanten Maßnahmebeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.  
Auf die Rechtmäßigkeit oder die Bestandskraft der Entscheidung des Kostenträgers kommt es insoweit nicht an. Im Falle des Rücktritts wegen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Rücktritt nach dieser Ziffer, dass der Teilnehmer dem Bildungsträger das Einverständnis des Kostenträgers mit dem Rücktritt nachweist.

7 Ende, Verlängerung und Kündigung der Maßnahme
(1) Die Maßnahme endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem geplanten Maßnahmenende.
(2) Lehrgänge sind ordentlich kündbar, die Fristen sind vor der Maßnahmenzulassung angemessen festzulegen. 
 (4) Eine ordentliche Kündigung vor dem Zeitpunkt des geplanten Maßnahmebeginns ist in jedem Falle unzulässig.
(5) Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Teilnehmer die Zugangsvoraussetzungen für die Maßnahme nicht erfüllt;
b) der Teilnehmer ggfs. nach Ausspruch einer etwaig erforderlichen, vorangegangenen Abmahnung schuldhaft seine Pflichten aus Ziffer 4 verletzt;
c) der nicht von einem Kostenträger geförderte Teilnehmer sich mit der Zahlung eines Betrages der die Maßnahmegebühren für zwei Monate übersteigt, in Verzug befindet;
d) der Teilnehmer vorbehaltlich einer gesetzlichen oder in Prüfungs-/Ausbildungsordnungen getroffenen Fehlzeitenregelung eine Fehlzeitenquote von 20 % der Maßnahmestunden (Unterrichts- und/oder Ausbildungszeiten), und zwar unabhängig davon, ob die Fehlzeiten verschuldet oder unverschuldet entstanden sind, überschreitet oder ein Maß an Fehlzeiten erreicht wird, das zur Nichtzulassung zu einer beabsichtigten Prüfung führt;
e) der Kostenträger bei einer geförderten  Maßnahme die (weitere) Teilnahme des Teilnehmers an der Maßnahme versagt. Das Vertragsverhältnis kann in Ausübung dieses Kündigungsrechtes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, frühestens aber zum Ende der Förderung durch den Kostenträger, gekündigt werden.  Auf die die Bestandskraft der Versagung des Kostenträgers kommt es insoweit nicht an.
 (6) Jedwede Kündigung bedarf der Schriftform. Die elektronische Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) ist ausgeschlossen. Sie ist gegenüber der ausführenden Bildungsstätte, bzw. der Bildungsstätte, bei der der Teilnehmer sich angemeldet hat, zu erklären. Die Lehr- und Ausbildungskräfte des Bildungsträgers sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
(9) Bis zur rechtlichen Beendigung aufgrund wirksamer Kündigung bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der bis dahin entstandenen Maßnahmegebühren und bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung entstandenen Kosten und anderen Gebühren, verpflichtet.

8 Haftung des Bildungsträgers
(1) Der Bildungsträger übernimmt für einen mit der Maßnahme beabsichtigten Erfolg, gleich welcher Art, oder eine Anwendung der Lehrgangsinhalte und –Materialien in der praktischen Anwendung und für deren Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung.
(2) Der Bildungsträger haftet nicht für eingebrachte Sachen des Teilnehmers (Garderobe; Schulungsmaterial, etc.).
(3) Die Haftung des Bildungsträgers ist beschränkt auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im Falle der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Vertragspflicht wird die Haftung für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen und im Übrigen der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.
(4) Die Regelungen dieser Ziffer 8 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Bildungsträgers.
(5) In jedem Falle unbeschränkt ist die Haftung des Bildungsträgers - auch für seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen - nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.   

9 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen nicht. Die Vertragsparteien werden die ungültige Klausel durch eine Klausel ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken.

Stand 29.07.2019
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